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Asbestplatten unter Parkett ein Mietmangel?

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LG Berlin, Az.: 63 S 112/15, Beschluss vom 29.09.2015

In dem Rechtsstreit … wird die Berufung der Kläger gegen das am 12.03.2015 verkündete Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Schöneberg – 2 C 86/14 – bei einem Wert von 2.014,94 EUR auf Kosten der Kläger durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 04.08.2015 unbegründet.

Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 14.09.2015 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Symbolfoto: Von Karin Hildebrand Lau /Shutterstock.com

Die streitgegenständliche Wohnung ist nicht mit dem geltend gemachten Mangel behaftet, weil die Existenz asbesthaltiger Bauteile einen solchen allein nicht zu begründen vermag; vielmehr kann er sich nur daraus ergeben, dass die Wohnung mit Asbestfasern belastet wäre. Dies ist jedoch – auch in Ansehung der unstreitig asbesthaltigen dort befindlichen Fußbodenplatten – hier nicht der Fall. Auch die Nutzbarkeit der Wohnung ist nicht eingeschränkt, weil die Platten durch einen anderen Bodenbelag verdeckt sind und daher weder sie noch der Klebstoff, dessen Asbesthaltigkeit im Übrigen dahin stehen kann, zu einer Belastung der Raumluft führen.

Dass eine Asbestbelastung der Raumluft nicht vorliegt, ergibt sich überzeugend aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, der sowohl Kontakt- als auch Staubproben genommen hat; die grundsätzliche Ungeeignetheit dieser Methode legen die Kläger nicht dar. Das gilt in ähnlicher Weise für den Umstand, dass die Proben durch ein Labor entnommen wurden, zumal auch die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine von ihnen lediglich unterstellte hierdurch verursachte Verfälschung der Ergebnisse vortragen, so dass es sich letztlich dabei um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt.

Die vom Sachverständigen mit drei Personen vorgenommenen Belastungsproben geben keinen Anlass für die Annahme, es handele sich um keine praxisnahe Belastungssituation. Es ist ferner i.R.v. § 531 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens diesbezügli[…]


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