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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritts vom Gebrauchtwagenkaufvertrag wegen Motorschaden

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LG Aschaffenburg, Az.: 32 O 461/13, Urteil vom 09.10.2015

I.

1. Das Versäumnisurteil vom 31.1.2014 wird aufgehoben.

2. Sowohl die dem vorgenannten Versäumnisurteil zugrundeliegende Ursprungsklage gemäß dem Klageschriftsatz vom 4.11.2013, als auch die Klageerweiterung vom 9.7.2015 werden jeweils abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streitverkündeten, jedoch mit Ausnahme der Kosten, welche durch die Säumnis der Beklagten bedingt sind, wobei letztere die Beklagte zu tragen hat.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Torychemistry /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages.

Der Kläger erwarb auf der Grundlage der Bestellung vom 28.11.2012 (vgl. Bl. 1 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) von der Beklagten, einer Kfz-Handelsfirma, einen gebrauchten Pkw Marke …, Typ … mit einer am Kilometerzähler abgelesenen Laufleistung von 60.500 km zum Kaufpreis von 14.000,- €, welcher klägerseits entrichtet wurde.

Das Fahrzeug hatte unter Bezugnahme auf den Auszug aus dem Fahrzeugscheckheft der Beklagten am 14.2.2012 (vgl. Bl. 2 in der roten Anlagenheftmappe) bei einer dokumentierten Laufleistung von 60.256 km einen Austauschmotor erhalten.

Die Übergabe des streitgegenständlichen Pkws von der Beklagten an den Kläger erfolgte am 6.12.2012.

Im September 2013 traten an dem streitgegenständlichen Pkw unstreitig vom Inneren des Motors her Motorgeräusche auf, welche auf einen Motordefekt schließen ließen.

Der Kläger behauptet, der in Rede stehende Motorschaden habe bereits bei Übergabe des Pkws am 6.12.2012 vorgelegen.

Die Ehefrau des Klägers war im September 2013 in der Werkstatt der Beklagten zwecks einer Überprüfung und einer etwaigen Reparatur des Motordefektes vorstellig geworden, wobei Einzelheiten des Inhalts der dort geführten Gespräche zwischen den Parteien streitig sind.

Der Kläger hatte mit vorprozessualem Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 4.10.2013 (Bl. 3 in der roten Anlagenheftmappe) die Beklagte aufgefor[…]


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