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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internet-Portal – geschlossener Kaufvertrags mit persönlicher Warenübergabe als Fernabsatzvertrag

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AG Charlottenburg, Az.: 211 C 213/15, Urteil vom 18.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2015 Zug um Zug gegen Übergabe der Uhr „…“ zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch.

Symbolfoto: Von Waraporn Wattanakul /Shutterstock.com

Die Beklagte bot als gewerbliche Anbieterin auf der Plattform … eine Uhr „Glashütte Original Senator Sixties Square“ zu einem Sofortkaufpreis von 5.169,00 € an. Der Kläger unterbreitete der Beklagten auf dieser Plattform für den Kauf einen Preisvorschlag von 4.500,00 € für die angebotene Uhr. Die Beklagte nahm das Angebot des Klägers an. Wegen der Angebote der Parteien vom 3. Mai 2015 und der Annahme des Preisangebotes des Klägers vom 6. Mai 2015 wird auf Blatt 5 bis 12 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis über PayPal in Höhe von 4.500,00 € am 8. Mai 2015.

Am 11. Mai 2015 holte der Kläger die Uhr im Geschäft der Beklagten ab. Am 14.05.2015 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte den Widerruf des Kaufvertrages mit Email vom 14. Mai 2015 mit der Begründung ab, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Kauf im juristischen Sinne nicht dem Fernabsatzgesetz unterliege. Der Kläger erklärte mit Einschreiben vom 1. Juni 2015 nochmals den Widerruf, den die Beklagte mit weiterem Emailschreiben vom 8. Juni 2015 ablehnte.

Der Kläger trägt vor, das Verpflichtungsgeschäft des Kaufvertrages, das über die … Plattform von beiden Parteien geschlossen worden sei, stelle ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c Abs. 1 BGB dar, da die Beklagte Unternehmerin sei, er Verbraucher. Für die Einordnung des geschlossenen Vertrages als Fernabsatzvertrag sei es unerheblich, ob der gewerbliche Verkäufer die Ware in Erfüllung des Kaufvertrages übe[…]


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