AG München, Az.: 483 C 15231/14, Urteil vom 23.02.2016
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und haben den Streithelfern deren außergerichtliche Kosten zu ersetzen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4) Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Verschließen eines Deckendurchbruchs im UG, auf Unterlassen der Nutzung eines Raums im UG, Entfernung einer Abmauerung, Verschaffung von Mitbesitz und Wiederzuführung eines Raums als Hausmeisterraums geltend.
Die Kläger und die Beklagte sind Mitglieder einer nur aus wenigen Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Die WEG wurde mit Teilungserklärung v. 03.05.2007 durch die ZF. GmbH aufgeteilt, Anlage K 2. Die Teilungserklärung hat in § 6 unter der Überschrift „Bauliche Veränderungen; Vollmachten“ eine Reihe von Regelungen. Im Aufteilungsplan (Anlage II zur Teilungserklärung) steht in drei Bereichen, die unter der Einheit Nr. 1 im EG liegt, „N.U“ (Anlage B 5). Die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung wurde mit Nachträgen v. 06.07.2007, 14.10.2008, 19.10.2010, 27.10.2011 und 06.08.2012 (Anlage K 2) geändert. Ein 6. Nachtrag v. 05.11.2013 wurde aufgrund einer Entscheidung des OLG München nicht im Grundbuch eingetragen (Anlage B 1). Im dritten Nachtrag v. 19.10.2010 wurde in § 2 Nr. 1 b (Seite 3) i. V. m. einem beiliegendem Plan Anlage 1 „rot umrandet“ ein Sondernutzungsrecht an dem Garten und der Terrasse für die Wohnung Nr. 1 eingeräumt. Im vierten Nachtrag v. 27.10.2010 wurde auf Seite 10 ein Sondernutzungsrecht am Raum 1 im Kellergeschoss für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 begründet.
Die Kläger kauften die Wohnungen Nr. 5 und 6. Der Kaufvertrag sieht in § 15 verschiedene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung vor. Es gibt einen Umlaufbeschluss der WEG v. 18.10.2010, wonach die Hausverwaltung ermächtigt wird, einen Generalübernehmervertrag zwischen der WEG und der Beklagten schließen darf. Dieser Generalübernehmervertrag wurde[…]