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Urheberrechtsverletzung Filesharing –  Anschlussnutzung durch Dritte

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AG Frankenthal, Az.: 3a C 299/15, Urteil vom 16.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 9.1.2016 zugestellten Klage aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 26.11.2012 um 01:52:04 Uhr.

Symbolfoto: Von Mike_shots /Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet aufgrund Lizenzvertrages vom 2. Oktober 2012 (Blatt 63,64 der Akten) bzw. 1. Februar 2015 (Blatt 65-67 der Akten) Inhaberin des exclusiven Rechts zu sein, die von der V. ENTERTAINMENT, LLC produzierten audiovisuellen Werke (die „Werke“) der Öffentlichkeit über Remote-Computernetzwerke, sogenannte Peer-to-Peer- und Internet-Filesharing-Netzwerke, zugänglich zu machen. Daneben wird sie zur Überwachung und Dokumentation sowie Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ermächtigt, wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Lizenzverträge Bezug genommen.

Die Klägerin hat die M. P. GmbH, die die Software „…“ verwendet, mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt.

Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 27.11.2012, Az: 21 O 24927/12, wurde u.a. die K. D. Vertriebs- und Service GmbH & Co. KG zur Auskunft verpflichtet.

Diese hat nach den Behauptungen der Klägerin den Beklagten als Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse beauskunftet.

Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Lizenzvereinbarungen zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert.

Der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen.

Die verwendete Ermittlungssoftware „…“ arbeite zuverlässig, der Beklagte habe das pornografische Filmwerk „Star Wars …“ am 26.11.2012 um 01:52:04 Uhr öffentlich zum Download angeboten.

Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch zu, der sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf mindestens 500,00 € belaufe, wegen der Einzelheiten[…]


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