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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kupplungsreparatur – Zustandekommen eines Werkstattvertrages – Beweislast

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AG Charlottenburg, Az.: 209 C 5/19, Urteil vom 23.08.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1799,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2018 und 750,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2019 sowie weitere 334,75 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von BELL KA PANG /Shutterstock.com

Der Kläger macht mit seiner der Beklagten am 6. März 2019 zugestellten Klage Rückforderungsansprüche hinsichtlich einer von der Beklagten durchgeführten Kupplungsreparatur vom August 2018 am streitgegenständlichen Fahrzeug Mini Cooper S Countryman 1,6 l (Erstzulassung 21. September 2011) sowie Nutzungsausfallschaden und ferner Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten geltend.

Das Fahrzeug des Klägers ist scheckheftgepflegt, die letzte Inspektion fand bei Kilometerstand 72.627 am 20. Juli 2017 statt. Unmittelbar vor seiner Urlaubsreise vom Juli 2018 ließ der Kläger bei der Beklagten Bremsbeläge und Vorderreifen tauschen. Während der Ferienreise des Klägers riss in Frankreich bei Kilometerstand 93.304 die Steuerkette am Motorblock. Seit dem 1. August 2018 befand sich das Fahrzeug bei der Beklagten, nachdem die Beklagte einen Kostenvoranschlag über die Motorreparatur über 4712,53 € vorlegte und hierbei aus Kulanz 50 % der Kosten übernommen hatte, erteilte der Kläger Reparaturfreigabe. Am 22. August 2018 teilte der Zeuge … dem Kläger mit, dass auch die Kupplung und die Hochdruckpumpe des Fahrzeugs getauscht werden sollten. Die Kupplung sei möglicherweise in den nächsten 6 Monaten wegen fortgeschrittenen Verschleißes auszutauschen. Am 24. August 2018 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass das Fahrzeug repariert und gegen Zahlung von 6601,26 € abholbereit sei. Der Kläger forderte von der Beklag[…]


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