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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bissverletzungen unter Hunden – Tiergefahr und Verursachungsbeiträge Tierhalter

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 227/18, Urteil vom 19.08.2019

1. War für die Entstehung des durch einen Hund (hier: Riesenschnauzer) verursachten Schadens auch

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 249,92 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Auch wenn es eines Tatbestandes in dieser Sache nicht bedarf, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist, soll doch kurz dargelegt werden, dass die unstreitig nicht angeleinte Riesenschnauzer-Hündin der Beklagten die Mischlings-Hündin der Klägerin durch mindestens einen Biss verletzte, weshalb der Klägerin unstreitig Tierarztkosten in Höhe von 483,43 Euro entstanden.

Zwischen den Prozessparteien blieb jedoch streitig, ob der Hund der Kläger angeleint war oder – ebenso wie der Hund der Beklagten – nicht angeleint war.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12, § 13 und § 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Symbolfoto: Von Krasula /Shutterstock.com

Der rechtsschutzversicherten Klägerin steht gegenüber der Beklagten – nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten für diese bereits unstreitig vorprozessual 241,72 Euro gezahlt hat – ein weitergehender Anspruch auf Zahlung nicht zu (§ 249, § 251 Abs. 2 Satz 2, § 254, § 823, § 833 Satz 1 BGB unter Beachtung von § 286 ZPO).

Der § 833 BGB ist bereits seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, JW 1933, Seite 832; RG, WarnR 1929, Nr. 99; RG, JW 1912, Seite 797) sowie dann auch der des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.04.2018, Az.: VI ZR 25/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 3439 f.; BGH, Urte[…]


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