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Gebrauchtwagenkauf – Korrosion als Abnutzungs- und Alterserscheinung

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AG Pankow-Weißensee, Az.: 4 C 101/16, Urteil vom 11.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet
Tatbestand
Symbolfoto: Von christianthiel.net /Shutterstock.com

Die Klägerin kaufte am 16.06.2014 bei der Beklagten einen Pkw Mercedes Benz zu einem Kaufpreis von 7.980,00 €. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter VI 1. u. a: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“. Wegen die Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die zu den Akten genommene Ablichtung, Anlage K1, Bl. 7 ff der Akte, Bezug genommen.

Die Übergabe des Pkws erfolgte am selben Tag.

Bei einem Werkstattbesuch stellte die Werkstatt fest, dass das Fahrzeug Rost aufweist. Daraufhin ließ sie Klägerin den Pkw im Februar 2016 durch einen Sachverständigen begutachten. Der Sachverständige kam darin u. a. zu folgendem Ergebnis: „Das vorgestellte Fahrzeug weist näher beschriebene Korrosionserscheinungen auf, die für diesen Fahrzeugtyp und dieses Fahrzeugalter nicht untypisch sind.“ Die Kosten der Instandsetzung des Pkws bezifferte der Sachverständige mit 4.444,06 €.

Der Sachverständige stellte der Klägerin für seine Begutachtung insgesamt 369,00 € in Rechnung.

Mit außergerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach zur Mängelbeseitigung auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des desolaten Zustandes des Fahrzeuges, stehe ihr ein Gewährleistungsanspruch in geltend gemachter Höhe zu.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an d[…]


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