AG Michelstadt, Az.: 1 C 832/15 (01), Urteil vom 20.09.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei … in Höhe von 83,54 Euro freizustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jedoch darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Syda Productions /Shutterstock.com
Die Klägerin als Käuferin und die Beklagte als Käuferin schlossen einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw BMW 525d mit der Fahrgestellnummer … ab. Sie vereinbarten einen Kaufpreis von 28.800,00 Euro.
Nach Übergabe des Fahrzeugs erfuhr die Klägerin, dass das Fahrzeug einen reparierten Wildschaden erlitten hatte.
Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärten gegenüber der Beklagten deswegen bereits vorgerichtlich eine Kaufpreisminderung um 4.000 Euro und forderten die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages auf. Daraufhin zahlte die Beklagte 400,00 Euro an die Klägerin.
Im Prozess vertreten die Parteien ihre vorgerichtlich eingenommenen Standpunkte weiter; die Klägerin meint, wegen des nicht offenbarten Vorschadens sei eine Minderung von 4.000,00 Euro angemessen, wohingegen die Beklagte meint, der Kaufpreis sei lediglich um 400,00 Euro gemindert.
Die Klägerin behauptet zudem, der Beklagten sei der reparierte Vorschaden beim Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen und die Beklagte habe diesen arglistig verschwiegen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.600,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird dazu verpflichtet, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei … in Höhe von 413,64[…]