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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewährleistungsausschluss bei Vereinbarung einer bestimmten Fahrzeugausstattung

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AG Starnberg, Az.: 2 C 1339/15, Urteil vom 18.11.2015

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 °% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.133,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf.

Symbolfoto: Von Kzenon / Shutterstock.com

Mit Datum vom 19./25.11.2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über den Ankauf eines gebrauchten Audi A6 Avant mit Rechtslenkerausführung für Linksverkehr. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt. Vor Vertragsschluss bat der Kläger die Beklagte mit Email vom 14.11.2013 zusammen mit dem Hersteller zu bestätigen, dass “headlights are TUV legal and set for German use“. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 14.11.2013, dass es ein entsprechendes Dokument nicht gebe und der TÜV beim nächsten Besuch nur interessiert sein würde in der Einstellung der Scheinwerfer und „if this is right, everything should be ok.“. Der Kläger hat sodann bei der Kunden-Hotline des Herstellers Audi selbst nachgefragt, worauf ihm mitgeteilt wurde, eine gesonderte Bestätigung über die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer sei nicht erforderlich. Tatsächlich ist das Fahrzeug mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft. Die Beklagte habe ihm ausdrücklich die Hauptuntersuchungsfähigkeit zugesichert. Dies ergebe sich aus der Auslegung der E-Mails vom 14.11.2013. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Aussagen in den E-Mails der Beklagten Vertragsbestandteil seien und keiner gesonderten Aufnahme in den Kaufvertrag bedürfen. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten, Henning L., bei der Fahrzeugabholung auf die Frage des Klägers, ob mit den Scheinwerfern alles in Ordnung sei und diese HU-fähig seien die[…]


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