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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierpensions- bzw. Einstellungsvertrag – Haftung des Betreibers

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LG Marburg, Az.: 2 O 64/14, Urteil vom 09.12.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten als Betreiber einer Pferdepension auf Schadensersatz in Anspruch.

Symbolfoto: Von AnastasiaPetropavlovskaya /Shutterstock.com

Die Kläger sind Halter und Eigentümer des Pferdes … mit einem Stockmaß in Höhe von 174 cm, welches vom 25.04.2013 bis zum 30.11.2013 auf dem Stallareal des Beklagten eingestallt war. Dem lag eine Vereinbarung der Parteien vom 27.04.2013 zugrunde (Bl. 35 ff d. A.) Die Regelung sah eine Haftungsbeschränkung vor. Gegen 10:00 Uhr morgens werden die Pferde im Stall des Beklagten u.a. zur Bewegung auf den Paddock verbracht.

Im Stall des Beklagten verfügt das Pferd über eine Box von gut 10 m2.

Am 05.05.2013 gegen 11:30 Uhr erhielt die Klägerin zu 2. einen Anruf der bei dem Beklagten beschäftigten Reitlehrerin, … teilte mit, dass das Pferd lahme, was gegen 11:00 Uhr bemerkt worden sei.

Das Pferd hatte zwei Schürfwunden von ca. 0,5-0,8 cm breite und ca. 20 cm Länge entlang der Wange und der Ganasche sowie eine Fellaufrauhung auf Höhe der Schulter. Das Pferd wies ferner Schwellungen des Fesselträgerursprungs und der Schulter, eine Auflockerung des Fesselträgerursprungs, eine frontale Oberarmfissur und Ellbogenfraktur auf. Hierzu wird im Einzelnen auf Bl. 18 ff. der Akte verwiesen.

Wie es zu den Verletzungen des Tieres kam, ist zwischen den Parteien umstritten.

Die Kläger veranlassten umfangreiche Behandlungsmaßnahmen, wodurch Kosten entstanden, die die Kläger ersetzt verlangen. (Bl. 6 d. A.) Die … Versicherung …, mit der die Klägerin zu 1. ein Vertrag über eine Tierkrankenversicherung verbindet, leistete an die Klägerin Zahlungen auf den Sachschaden in Höhe von 8.337,10 €. (Bl. 126 d. A.) Mit Schreiben vom 05.11.2014 ermächtigte die … Versicherung … die Klägerin zu 1. mit der Geltendmachung des Schadens. (Bl. 98 d. A.)

Mit der Klage machen die Kläger gegenüber dem Beklagten die insgesamt zur Heilung und körperlichen Wiederherstellung des streitge[…]


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