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Gehörsverletzung aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes

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OLG Frankfurt, Az.: 16 U 96/14, Urteil vom 21.12.2015

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 (Az.: 2-17 O 342/12) wird das Urteil aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 78.827,20 festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: doidam10/Bigstock

Die Parteien streiten um Werklohnforderungen aus mehreren Aufträgen. Der Kläger war für die Beklagte und für die Firma A GmbH & Co. KG auf verschiedenen Baustellen in Stadt1, Stadt2, Stadt3 und Stadt4 als Subunternehmer im Bereich der Elektroarbeiten tätig. Die Firma A GmbH & Co.KG ist wie die Beklagte geschäftsansässig in der Straße1 in Stadt3, die Geschäftsführer sind mit den Geschäftsführern der Beklagten personenidentisch. Auf die insgesamt aus unterschiedlichen Auftragsverhältnissen mit der Beklagten und der Firma A GmbH & Co.KG vom Kläger erteilten Rechnungen wurden bis Ende Mai 2012 Forderungen bis auf einen Restbetrag in Höhe von EUR 133.273,71 erfüllt. Infolge von aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten, verhandelten die Parteien mit Schriftwechsel vom 1. Juni 2012 (Anlage K 1, Bl. 16 d. A) und 6. Juni 2012 (Anlage K 2, Bl. 17 d. A.) über den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über den Ausgleich offener Forderungen gegen die Beklagte und gegen die Firma A GmbH & Co.KG. Danach sollte sich beide genannten Firmen verpflichten, auf alle vom Kläger aus der Geschäftsbeziehung geltend gemachten offenen Werklohnforderungen des Klägers einen Betrag in Höhe von 70 % zu zahlen. Da die Beklagte letztlich der ihr vom Kläger gesetzten Zahlungsfrist zum 31. Juli 2012 nicht zustimmte und Zahlung bis zum 31. August 2012 anbot, kam der Vergleich nicht zustande. Dass ei[…]


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