AG Brandenburg, Az.: 31 C 213/14, Urteil vom 08.03.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 609,76 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 12,50 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 66% zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 34% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor dieser Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.782,62 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger betreibt ein „Büro für Informationstechnik“ und begehrt von dem Beklagten – welcher ein Maklerunternehmen betreibt – die Zahlung der Vergütung aufgrund einer Installation und kundenspezifische Anpassung eines – vom Beklagten zuvor vom Software-Hersteller „D…“ erworbenen – Jahres-Updates für die Finanzbuchführung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung für das Jahr 2013 auf das Computersystem der Firma des Beklagten.
Unstreitig hatte der Kläger zuvor bereits seit Jahren Wartungs- und Supportleistungen beim Beklagten ausgeführt und insofern auch das entsprechende Jahres-Updates für die Finanzbuchführung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung für das Jahr 2012 auf das Computersystem der Firma des Beklagten installiert.
Der Kläger war zudem im Besitz eines Schreibens der Firma „D…“ vom 07.01.2013 (Blatt 104 der Akte), in dem der „Freischaltcode“ für den Computer der Firma des Klägers für das Update 2013 enthalten war und zudem auch in Besitz des Lieferscheins – Anlage K 4 (Blatt 53 bis 54 der Akte) – über die von der Firma „D…“ an die Firma des Beklagten gelieferten DVD´s. Zudem hatte der Kl[…]