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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsatz eines Taxis trotz verweigerter neuer TÜV-Prüfplakette

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AG Hamburg, Az.: 239 OWi 243/11, Urteil vom 11.08.2011

Gegen den Betroffenen E. wird wegen vorsätzlichen Betreibens einer Taxe mit erheblichen Mängeln eine Geldbuße von 50,00 (fünfzig) Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: § 61 I Nr.4 PersBefG iVm § 45 I Nr. 1 BO Kraft iVm OWiG
Gründe
I.

Der Betroffene ist Taxiunternehmer und betreibt eine Taxe, die er selbst fährt. Er hat sein Nettoeinkommen mit 1.600,00 Euro angegeben. Der Betroffene ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau ist nicht berufstätig. Diese Feststellungen zur Person des Betroffenen ergeben sich aus seinen Angaben.

II.

Symbolfoto: AndreyPopov /Shutterstock.com

Der Betroffene hat zugegeben, dass er am 13.05.2010 die Taxe mit dem Kennzeichen … durch einen Fahrer in Betrieb nehmen ließ, obwohl der TÜV für die Taxe bereits Ende April abgelaufen war. Eine Neuerteilung der Plakette wurde aufgrund erheblicher Mängel nach der Prüfung am 04.05.2010 verweigert. Für die Behebung der Mängel wurde dem Betroffenen als Halter der Taxe eine Frist von einem Monat gesetzt. Die Mängel ergaben sich aus der TÜV-Liste, die eine Störung des Airbagsystems, indem die Airbaglampe ständig leuchtete und ferner eine ungenügende Wirkung der Feststellbremse, die lediglich fünf Prozent betrug, beinhaltete. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass an den Bremstrommeln bzw. Bremsscheiben vorne eine Randbildung vorhanden sei. Des Weiteren wurde auf das bevorstehende Erreichen des Verschleißmaßes der Bremsbeläge vorne, auf Auswaschungen an den Reifen und beginnende Korrosion am Fahrzeugbau hingewiesen. Bei der Überprüfung der Taxe am 13.05.2011 durch den Zeugen U. erklärte der damalige Fahrer der Taxe Y., dass sein Chef, der Betroffene, bereits eine neue Taxe für Juni bestellt habe und deshalb in die alte Taxe nichts mehr investieren wolle. Dies hat der Zeuge U. in seiner Zeugenaussage so erklärt. Ferner hat er sich noch dahin eingelassen, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung neben den Mängeln im TÜV-Bericht auch noch ein Riss in der Windschutzscheibe festgestellt worden sei.

Der Betroffene hat sich demgegenüber d[…]


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