AG Kiel, Az.: 107 C 135/13, Urteil vom 03.10.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.770,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 sowie weitere 1.005,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2013 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen, die gemäß § 21 Abs. 1 GKG niedergeschlagen werden.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.770,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz nach Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag.
Die Parteien schlossen am 18.4.2013 einen Kaufvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen gebrauchten Pkw Infiniti, Typ M GT Premium, … zu einem Kaufpreis von 27.700,00 €. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt etwa 2 Jahre alt (Erstzulassung: 22.3.2011) und wies eine Laufleistung von etwa 24.500 km auf.
In dem Vertragsformular ist das Feld „Vorschäden“ unausgefüllt geblieben und das Feld „Taxi“ war mit „NEIN“ ausgefüllt. Im Übrigen war in das Feld „[…] sonstige Vereinbarungen […]“ eingetragen: „Kunde kauft Fahrzeug wie beschrieben und auf den Fotos zu sehen“, In Ziffer VI Nr. 1 heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „[…] Ist der Käufer […] ein Unternehmer […] erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages nebst Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie, Anlage K 1, Bl. 13 ff. d.A., verwiesen.
Ebenfalls am 18.4.2013, vor Unterzeichnung des Kaufvertrages, ist auf Anfrage des Beklagten, diesem eine Zulassungsbescheinigung II via e-Mail zugesandt worden. Daraus ergibt sich u.a., dass das in Rede stehende Fahrzeug einen Vorbesitzer und zwar die … Autovermietung GmbH hatte.
Das Fahrzeug ist dem Beklagten zur Abholung bereitgestellt und der Beklagte zur Zahlung des Kaufp[…]