LG München I, Az.: 12 O 17879/15, Urteil vom 30.06.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab gewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, deren Gegenstand Unterlassungsansprüche aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sind.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Bezahlfernsehsender. Die von der Beklagten noch am 08.05.2013 verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 20.08.2012 enthielten unter anderem folgende Klausel:
„4. Vergütungsregelungen
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