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Unfallversicherung – Rotatorenmanschettenruptur – unfallbedingte Invalidität bei Vorerkrankungen

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Landgericht Dortmund, Az.: 2 O 209/14, Urteil vom 14.01.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.882,50 € (in Worten: elftausendachthundertzweiundachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.04.2014 und weitere 958,19 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der am ##.##.1940 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 06.07.2007 eine Unfallversicherung. Vereinbart wurde u. a. seit 01.07.2011 eine Invaliditätsleistung von 339.500,00 € mit 350 % Progression. Grundlage waren die Versicherungsscheine vom 18.07.2007 (Anlage K 1) und 21.04.2011 (Anlage K 2) sowie die C AUB 99.

Am 27.02.2012 stürzte der Kläger beim Skifahren auf die linke Schulter. Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Anlage K 6) meldete der Kläger Invaliditätsansprüche an. Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie H vom 15.08.2013 (Anlage K 7) erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2013 (Anlage K 8) eine unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1:20 an und zahlte 11.882,50 € an den Kläger. Weitere Leistungen lehnte sie mit Schreiben vom 21.02.2014 (Anlage K 11) ab.

Der Kläger behauptet, Unfallfolge sei neben der unstreitigen Bursitis (Schleimbeutelentzündung) eine Rotatorenmanschettenruptur mit Abriss des Musculus Supraspinatus. Die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung betrage 3:20 Armwert.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.765,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.04.2014 und 1.242,84 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Symbolfoto: leaf/bigstock

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Rotatorenmanschettenläsion sei Folge einer altersbedingten, knöchernen Engpasssymptomatik und keine Unfallfolge.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und[…]


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