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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Berufsunfähigkeitseintritt im bisher ausgeübten Beruf

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OLG Stuttgart, Az.: 7 U 49/15, Urteil vom 06.08.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen – 1 O 375/13 – vom 3. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 64.628,32 Euro
Gründe
I.

Symbolfoto: Darko Stojanovic/Pixabay

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Krankentagegeldversicherung geltend, der die MB/KT 2008 zugrunde liegen.

Zuletzt war die Klägerin hauptberuflich als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis tätig, in der sämtliche chirurgische Eingriffe sowie manuellen kosmetischen Behandlungen von der Klägerin selbst durchgeführt wurden. Aufgrund einer Hirnblutung im April 2007 ist ihr die Durchführung dieser Eingriffe und Behandlungen selbst nicht mehr möglich, so dass eine grundlegende Umstrukturierung der Praxis beabsichtigt war. Die Klägerin sollte nur noch Beratungen, klinische Untersuchungen, allergologische Behandlungen, Gutachtenerstellungen sowie aufsichtführende Anleitungen von Ausbildungsassistenten durchführen. Im Jahr 2009 wurde mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Praxispartnerin der Klägerin eine Halbierung des Kassenarztsitzes sowie die Abgabe der Hälfte der Patienten an einen Nachfolger vereinbart, dessen Suche sich in der Folge allerdings schwierig gestaltete und erst Ende 210 gelang. Für Januar 2011 war mit der Kollegin die Wiederaufnahme der kassenärztlichen Tätigkeit im geänderten Umfang geplant. Im Dezember 2010 erlitt die Klägerin jedoch eine Gallenkolik, so dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit vorerst nicht möglich war. Zudem zog die Klägerin sich im April 2011 eine Schultergelenksläsion und eine Fraktur des Daumengrundgelenks zu.

Die Beklagte kß[…]


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