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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Import-Eigenschaft als Sachmangel

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OLG Hamm, Az.: 28 U 66/16, Beschluss vom 09.06.2016

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die in F mit Fahrzeugen der Marke L handelt, Kaufpreisminderung nach Erwerb eines gebrauchten Pkw.

Aufgrund verbindlicher Bestellung vom 02.03.2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug vom Typ L … (EZ 07/09, 62.000 km), zum Preis von 12.950 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2015 warf er der Beklagten vor, ihm verschwiegen zu haben, dass das Fahrzeug rundum neu lackiert worden sei und es sich um ein aus P stammendes EU-Fahrzeug handele. Der Kläger verlangte Zahlung eines Minderungsbetrags von 5.450 EUR, worauf die Beklagte nicht einging.

Mit der Klage hat der Kläger diesen Anspruch zzgl. Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt.

Er hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug wegen einer Unfallvorschädigung und seiner Eigenschaft als EU-Fahrzeug mangelhaft sei, was ihm die Beklagte arglistig verschwiegen habe. Im Termin vor dem Landgericht hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei in und für P hergestellt worden bzw. sei ein Reimport.

Symbolfoto: Minerva Studio/Bigstock

Die Beklagte hat bestritten, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Unfallschaden aufgewiesen habe. Jedenfalls habe sie davon nichts gewusst.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht darauf habe hinweisen müssen, dass es sich um ein EU-Fahrzeug handele. Ob es sich um einen Reimport handele, sei ihr nicht bekannt.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Der Kläger könne nicht die Minderung des Kaufpreises verlangen.

Dass zur Zeit der Übergabe an den Kläger bereits eine Rundumlackierung vorhanden gewesen sei, sei nicht bewiesen.

Ob es sich um ein EU-Fahrzeug oder ein EU-Reimport-Fahrzeug handele, könne dahin stehen, weil darin kein Sachmangel des verkauften Gebrauchtfahrzeugs liege. Bei einem Fahrzeug des südkoreanischen Herstellers L könne der Käufer nicht erwarten, dass es in Deutsch[…]


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