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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autokaufvertrag – Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung aufgrund von Fahrzeugmängeln

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AG Dresden, Az.: 105 C 4787/15, Urteil vom 25.05.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.081,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 23.09.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges ., Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, Erstzulassung … zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.424,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 1.304,73 EUR seit 23.09.2015 sowie aus 120,00 EUR seit 27 04.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeuges T. Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die zukünftigen materiellen Schäden aus dem Kauf des im Klageantrag zu 1. bezeichneten PKWs T., insbesondere die Kosten für die Unterstellung des Fahrzeuges ab Mai 2016 bis einschließlich des Monats der Abholung des Fahrzeuges durch den Beklagten, zu ersetzen hat.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 23.09.2015 zu zahlen.

7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.530,41 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Autokaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Rücktritts, geltend.

Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn bei Abschluß eines Kaufvertrages über das Fahrzeug PKW T. am 13.1.2014 durch Übergabe eines 16-Punkte-Checks (auf Anlage K 2 wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen), welcher vermeintlich durch das Autohaus S., einer T.-Markenfachwerkstatt in D. ers[…]


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