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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Zusicherung des Einbaus neuer Einspritzdüsen – Beweislast

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LG Düsseldorf, Az.: 19 S 74/16, Urteil vom 22.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2016, Az. 27 C 96/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche anlässlich eines Fahrzeugerwerbs.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Beklagte betreibt einen Autohandel in Düsseldorf. Der Kläger wurde über das Internet auf einen unter der Website www.mobile.de inserierten BMW X5 aufmerksam. Da er beabsichtigte, ein neues Fahrzeug zu erwerben, fuhr er am 21.07.2014 gemeinsam mit den Zeugen D. und E. zu dem Autohandel des Beklagten, um dort das Fahrzeug zu besichtigen.

Im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeugs sprang das Fahrzeug zunächst nicht an. Im Zuge des weiteren Verkaufsgespräches, dessen konkreter Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, entschloss sich der Kläger dazu, das Fahrzeug zu erwerben und leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro. Dann fuhr er zunächst in seinen Wohnort zurück.

Am 24.07.2014 erschien der Kläger absprachegemäß im Autohandel des Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was im Weiteren inhaltlich besprochen und vereinbart wurde. Am Ende des Verkaufsgesprächs unterschrieb der Kläger einen Kaufvertrag und erwarb den BMW X5, Modell 2008 mit einem ungefähren Kilometerstand von 250.000 km zu einem Preis von 17.900,00 Euro.

Am 29.07.2014 ließ der Kläger bei der Firma F. eine Motoranalyse durchführen. Im Anschluss an die durchgeführte Untersuchung forderte er den Beklagten zur Nacherfüllung bis zum 01.08.2014 auf. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Kläger ihm das Fahrzeug vorstellen solle, damit dieser es überprüfen könne, wobei eine Instandsetzung bis zum 02.08.2014 nicht garantiert werden könne, da unter Umständen Ersatzteile beschafft werden müssten.

Der Kläger ließ das Fahrzeug daraufhin in einer anderen Werkstatt reparieren, wofür ihm gemäß Reparaturrechnung vom 01.08.2014 ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro in Rechnung gestellt wurde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 9 GA verwiesen.

Am 02.08.2014 fu[…]


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