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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierheimhaftung – für zur Probe mit nach Hause genommene Tiere

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AG Ansbach, Az.: 5 C 756/16

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.879,45 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer Verletzung der Kläger durch eine Katze.

Der in Ansbach im … ansässige Beklagte betreibt ein Tierheim und vermittelt unter anderem Katzen. Die im Umgang mit Katzen vertrauten Kläger, wohnhaft in der … nahmen am 05.08.2015 eine Katze namens Belinda von dem Beklagten auf Probe für 1 Woche mit. Für das Futter der Katze sollten die Kläger im Probezeitraum aufkommen. Bei mehreren Vorbesuchen der Kläger im Tierheim zeigte sich die Katze unauffällig und umgänglich und ließ sich von den Klägern streicheln. Im Beisein der Kläger wurde die Katze am 05.08.2015 in eine Transportbox verladen und den Klägern mitgegeben. Auch hierbei zeigte sich die Katze unauffällig.

Symbolfoto: dragonflykishar/Bigstock

Als die Kläger zuhause ankamen und die Katze aus dem Auto entladen wollten, öffnete sich die Transportbox und die Katze sprang heraus. Die Kläger fingen die Katze wieder ein. Als die Kläger versuchten die Katze wieder in die Transportbox zu verbringen, wehrte diese sich und kratzte und biss die Kläger. Die Klägerin zu 1) erlitt eine Bisswunde am rechten Unterarm und der Kläger zu 2) erlitt eine Bisswunde an der Fingerkuppe des 2. Fingers der rechten Hand sowie Kratzwunden an der linken Hand.

Aufgrund der Verletzungen begaben sich die Kläger noch am 05.08.2015 ins Krankenhaus Ansbach. Die Bisswunden bei den Klägern infizierten sich jeweils. Die Klägerin zu 1) wurde deswegen vom 06.08.2015 bis 12.08.2015 stationär behandelt und operiert. Nach Ausheilung ist bei der Klägerin zu 1) eine ca. 3 cm große, deutlich sichtbare Narbe am rechten Unterarm geblieben. Für den Krankenhausaufenthalt muss[…]


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