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Tierhalterhaftung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Hengstes

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LG Göttingen, Az.: 8 O 200/15, Urteil vom 23.02.2017

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.553,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 %, die Beklagte 25 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzanspruches aus Tierhalterhaftung.

Symbolfoto: fotoliza/Bigstock

Die Klägerin war Eigentümerin eines am 21.3.2013 geborenen Hannoverschen Jährlingshengstes. Am 21.10.2014 führte die Beklagte ihren Hannoverschen Wallach von der Weide Richtung Stall. Ihrem Pferd folgten der Hengst der Klägerin, begleitet von deren Ehemann, sowie weitere Pferde. Der Wallach der Beklagten witterte andere Pferde in dem Stall und wurde zunehmend unruhig. Die Unruhe übertrug sich auf die Pferdherde, die ihrerseits schneller zum Stall drängte. 150 Meter vor dem Stall steigerte sich die Nervosität des Wallachs der Beklagten derart, dass er nach hinten austrat. Hierbei verletzte er den Hengst der Klägerin an der rechten Vordergliedmaße. Der Tierarzt diagnostizierte nach einer röntgenologischen Untersuchung eine unheilbare Trümmerfraktur des Röhrbeins der rechten Vordergliedmaße, aufgrund derer das Pferd schließlich euthanasiert wurde. Die Versicherung der Beklagten zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5000,00 €. Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz.

Die Klägerin behauptet, ihr Hengst habe einen Wert von 15.000,- Euro gehabt. Dieser Wert resultiere aus der hoffnungsvollen Springpferdeabstammung ihres Hengstes sowie dessen Eigenschaft als ausdrucksstarkes Tier mit fehlerfreiem Exterieur. Die Kläg[…]


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