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Hundehaltungsuntersagung – Anforderungen an die Feststellung der Unzuverlässigkeit

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VG Minden, Az.: 11 K 240/16, Urteil vom 14.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hielt zusammen mit ihrem Ehemann I. G. (11 K 241/16) bis Juni 2015 auf dem gemeinsam bewohnten Grundstück „I1. “ in der Stadt H. seit dem Jahre 2008 mehrere Huskies, von denen zum Zeitpunkt einer Ortsbesichtigung am 01.04.2015 nur vier Hunde durch die Klägerin angemeldet waren, wobei diese nach ihren Angaben davon ausging, dass die Anmeldung bei der Steuerbehörde zugleich die Anmeldung beim Ordnungsamt umfasste. Von den neun auf dem Grundstück gehaltenen Huskies befanden sich nach den Angaben der Klägerin sieben in ihrem Eigentum. Bei zwei weiteren handelte es sich nach ihren Angaben um Pflegehunde. Nach von der Klägerin und ihrem Ehemann bestrittenen Angaben verschiedener Nachbarn sollen die Huskies bereits im Jahre 2014 und 2015 mehrfach das Grundstück verlassen und hierbei auch einen Rehbock gehetzt haben.

Am 11.04.2015 wurde die Geschädigte N. T. verletzt, als die Eheleute G. mit den Hunden in einem Huskygespann auf einem öffentlichen Weg unterwegs waren. Die Geschädigte stürzte hierbei, als sie von den Hunden umgefahren wurde, musste sich – so die Geschädigte – anschließend in physiotherapeutische Behandlung begeben und leidet nach ihren Angaben noch heute unter Schmerzen und Beschwerden, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Im Rahmen der Anhörung am 12.05.2015 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann, dass sie bevorzugt mit den Hunden in verkehrsarmen Zeiten Ausfahrten machen würden. Dass ihre Hunde andere Tiere gehetzt hätten, wurde bestritten. Die Beklagte wies die Klägerin und ihren Ehemann darauf hin, dass die Durchführung von Hundeschlittenrennen auf öffentlichen Straßen nicht verboten sei, sie jedoch zukünftig die gebotene Vorsicht und Rücksichtnahme auf Fußgänger walten lassen müssten.

Symbolfoto: Grisha Bruev/Bigstock
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