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Erbschaftsteuerbescheid: Änderung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

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Finanzgericht Schleswig-Holsteinisches, Az.: 3 K 112/13, Urteil vom 14.10.2016

Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuerschuld des Erblassers aus dem Bescheid des Finanzamts C vom 16.07.2012 anteilig in Höhe von 60.115,74 € als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und die bisher festgesetzte Erbschaftsteuer entsprechend herabzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Änderungsmöglichkeit eines Erbschaftsteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung.

Die Klägerin und ihre beiden Brüder sind die Erben des am xx.04.2007 verstorbenen A. Am 09.05.2007 fand die Testamentseröffnung statt und der Testamentsvollstrecker reichte im Anschluss daran die Erbschaftsteuererklärung bei dem beklagten Finanzamt ein.

Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 06.03.2008 auf einen Betrag in Höhe von 77.066,00 € fest.

Foto: ginasanders/Bigstock

Mit Bescheid vom 16.07.2012 setzte das Finanzamt C gegen die Klägerin und ihre Brüder als Erben Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 180.347,23 € fest, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht worden ist.

Diese Einkommensteuerschuld resultierte aus einer Beteiligung des Erblassers an einer Kommanditgesellschaft (X KG), die einen sog. „Sanierungsgewinn“ erzielte. Das für diesen Sanierungsgewinn zuständige Finanzamt E bejahte zunächst mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der X KG vom 14.12.2009 und dann erneut mit Änderungsbescheid vom 01.03.2010 die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus Billigkeitsgründen) und stellte einen steuerfreien Sanierungsgewinn fest. Auch der weitere Änderungsbescheid vom 02[…]


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