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Betriebsprüfungsbericht -Fehlerhafte Auswertung durch das Finanzamt

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Sächsisches Finanzgericht, Az.: 6 K 613/15, Urteil vom 05.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anwendung des § 129 AO.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ergaben sich hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 diverse Feststellungen, die zu einer höheren Umsatzsteuerschuld der Klägerin für die betreffenden Jahre führte. Während der Betriebsprüfung reichte die Klägerin am 15. Dezember 2011 geänderte Umsatzsteueranmeldungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein, mit der sie Teile der Feststellungen der Betriebsprüfung unstreitig stellen wollte. Mit Bescheiden vom 10. Januar 2012 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 entsprechend fest und forderte die Klägerin zugleich auf, die Abweichungen zwischen den ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen und den geänderten Erklärungen vom 15. Dezember 2011 zu erläutern. Diese Anfrage beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2012 dergestalt, dass die Abweichungen der Bemessungsgrundlagen auf Sachverhalten beruhen würden, die in der aktuell laufenden Betriebsprüfung aufgegriffen worden seien und die bereits vor Ergehen des abschließenden Prüfungsberichtes korrigiert werden sollten. Die Einzelheiten ergäben sich aus einer Anlage zu dem Schreiben vom 9. Februar 2012, in dem die einzelnen Bemessungsgrundlagen und die denen zu Grunde liegenden Sachverhalte aufgelistet seien. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 21. Mai 2013 sind u.a. diese Sachverhalte und weitere Erhöhungen der Bemessungsgrundlage aufgeführt.

Foto: wsf-b/Bigstock

In Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes ergingen am 25. Februar 2014 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008. Der Sachbearbeiter griff dabei nicht auf die Bemessungsgrundlage vor Beginn der Betriebsprüfung zurück, sondern auf die Bemessungsgrundlage auf Grund der Bescheide vom 10. Januar 2012 und erhöhte die Bemessungsgrundlage um sämtliche im Betriebsprüfungsbericht enthaltenen Positionen.

Die Klägerin bemerkte diesen Umstand erst kurz nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragte am 15. Ap[…]


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