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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberaterhonorarforderung – Abtretung an Factoring-Unternehmen ist unwirksam

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AG Dortmund, Az.: 425 C 9862/17, Urteil vom 30.10.2018

Das Versäumnisurteil vom 15.5.2018 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte vorab zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin kauft Forderungen auf, die sie nach Abtretung durch den Forderungsinhaber im eigenen Namen eintreibt.

Der Beklagte war Mandant der Steuerberaterkanzlei E & Kollegen, die für den Beklagten diverse steuerrechtliche Angelegenheiten durchgeführt haben. Die Steuerberaterkanzlei hat dem Beklagten hierüber unter dem 29.11.2016 eine Rechnung über die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, über die Anfertigung der Erklärung zur Gewerbesteuer und die Umsatzsteuererklärung über insgesamt 1.173,10 € zukommen lassen. Nachdem der Beklagte diese nicht gezahlt hat, hat die Steuerberaterkanzlei die Forderung an die Klägerin abgetreten. Über das Vermögen der Steuerberaterkanzlei soll inzwischen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden sein.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretung und die Berechtigung der ursprünglichen Rechnungsforderung.

Der Beklagte hat zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der Steuerberatungskanzlei eine Vollmacht unterzeichnet, in der es heißt: “Vertraglicher Bestandteil sind die „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ die als Anlage dieser Vollmacht beiliegen.“ In diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen vom 1.1.2012 heißt es unter Ziffer 9:

„Verschwiegenheitspflicht“

[…]

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

6. Der Auftraggeber erteilt gemäß § 64 Abs. 2 StBGebV ausdrücklich seine Einwilligung dazu, dass der Steuerberater eine gegen den Auftraggeber bestehende Gebührenforderung an einen nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten abtreten oder übertragen kann. Der Berater ist in diesem […]


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