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Hund mit Wasserkopf ein Sachmangel

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 14/16, Urteil vom 11.05.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Golden-Retriever-Hündin „Daisy“ (……) einen Betrag in Höhe von 900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. September 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. März 2016 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 19 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 81 % zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 1.106,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wandlung eines Tierkaufvertrages sowie die Erstattung des ihr hieraus entstandenen Schadens.

Symbolfoto: Atiwat Studio/Bigstock

Die Beklagte – welche unter dem Namen „V… R…“ eine „Golden Retriever Hobbyzucht“ betreibt – war nach dem Wurf zunächst Eigentümerin der am 12. Juni 2015 geborenen, unkastrierten Golden Retriever – Welpen/Hündin Summer (Zuchtname „Daisy“, Chipnummer:….).

Diesen Welpen verkaufte die Beklagte dann zunächst an eine Familie, welche jedoch den Welpen der Beklagten dann am 07. August 2015 wieder zurück gebracht hatte. Hinsichtlich der insofern dann noch streitigen teilweisen Rückerstattung des Kaufpreises wurde zwischen diesen Vertragsparteien hiernach dann – vor dem auch nunmehr erkennenden Gericht unter Beteiligung des jetzt von der Klägerin hier bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten – am 31. Mai 2016 ein abschließender Vergleich (Az.: 31 C 350/15) geschlossen.

Die Klägerin erwarb dann – d.h. nach der Rückgabe des Welpen an die Beklagte am 07. August 2015[…]


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