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Wildschäden – Kontrollpflicht des Landwirts bei seinen Anpflanzungen

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AG Neuwied, Az.: 43 C 1275/12, Urteil vom 08.03.2013

1. Unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeinde … wird festgestellt, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 685,15 EUR nicht zusteht.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1.4.2009 Jagdpächter des gemeinschaftlichen. Jagdbezirkes …. Der Beklagte ist Haupterwerbslandwirt und Bewirtschafter des in diesem Jagdbezirk liegenden Grundstücks Gemarkung … . In dem Jagdpachtvertrag, den der Kläger mit der Jagdgenossenschaft … abgeschlossen hat, hat der Kläger nach bestimmten Regeln die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen. In § 7 Abs. 4 des Vertrages heißt es“ Wildschäden an Produkten die zu gewerblichen Verwertung (z.B. Energiemais für Biogasanlagen) angebaut werden, werden vom Pächter nicht übernommen.

Symbolfoto: gornostaj/Bigstock

Der Beklagte zeigte dem Kläger am 31.7.2012 an, dass auf dem Grundstück … Wildschaden an dem dort angebauten Weizen aufgetreten sei. Am 17.8.2012 erfolgte an dem Grundstück ein Ortstermin zur Durchführung der behördlichen Wildschadenschätzung im Rahmen des von dem Beklagten eingeleiteten Vorverfahrens.

Aufgrund der von dem Wildschadensschätzer, dem Zeugen … vorgenommenen Schätzung, stellte die Verbandsgemeindeverwaltung … einen Wildschadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 687,15 € fest. Wegen des Inhalts des ergangenen Bescheides und der Wildschadensschätzung wird auf die beigezogene Akte der Verbandsgemeindeverwaltung … Bezug genommen. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 13.9.2012 zugestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er bereits deshalb nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet sei, da der auf der geschädigten Fläche angebaute Weizen zur gewerblichen Verwertung angebaut worden sei.[…]


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