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Rechtsanwälte Kotz GbR

Irreführung über Produktauszeichnung mit einem Award

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LG Nürnberg-Fürth, Az.: 3 HK O 6582/17, Urteil vom 22.03.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die unter der Marke … unter anderem Hautpflegeprodukte produziert und vertreibt, wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.

Im August 2017 warb die Beklagte auf ihrem Internetauftritt … für ihr … Pflegeöl mit dem Hinweis auf den Gewinn des … 2017, …. Sie bezeichnete dieses Produkt als Gewinner in der Kategorie „…“ (K1). Beim Anklicken des Buttons „Mehr erfahren“ erschien ein Beitrag vom 27.03.2017 folgenden Inhalts:

Foto: vladwelBigstock

„Bereits zum 21. Mal wurden am 25. März 2017 die … verliehen. Unser Klassiker im neuen roségoldenen Gewand hat in der Kategorie „…“ gewonnen … Wir freuen uns sehr, dass die Jury der … 2017 unser Pflegeöl zum Sieger gekürt hat. In der Kategorie „…“ werden besonders ausgefallene Spa-Konzepte, Produkte oder Pflegelinien prämiert, die Akzente setzen und für einen modernen Lifestyle stehen. Es müssen folgende Eigenschaften erfüllt sein:

o Das Produkt/die Serie verfügt über einem außergewöhnlichen Pflegeansatz mit eigener Verwöhnphilosophie und stark ausgeprägtem Lifestyle-Aspekt. Star-Referenzen und Nischendistribution tragen zum exklusiven Charakter bei.

o Optimalerweise enthalten die Produkte natürliche oder naturidentische Inhaltsstoffe und verzichten auf überflüssige Duft- und Konservierungsstoffe.

o Das Produkt zeichnet sich durch eine innovative Kombination der Inhaltsstoffe aus.

Bewertet wurden diese Punkte von einer unabhängigen Jury bestehend aus Ärzten, Redakteuren und Journalisten. …“

In diesem Beitrag befanden sich u. a. Links zur Seite von … und der Jury der … 2017.

Am 11.08.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte daraufhin ab (K2). Nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien (K3, K4) einigten die Parteien sich am 28./29.09.2017 über eine Ergänzung der We[…]


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