VG Potsdam, Az.: 3 L 148/13, Beschluss vom 15.05.2013
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. März 2013 gegen die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2013 und die Veräußerungsverfügung des Antragsgegners vom 15. März 2013 wiederherzustellen und
die streitgegenständlichen Pferde an den Landwirtschaftsmeister …, … 77, … …/OT …, an dessen übernommenen Betriebssitz in der … 36 in … … herauszugeben, hat keinen Erfolg.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der o. g. Verfügungen das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die auf § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der 139 von der Antragstellerin gehaltenen Pferde (siehe dazu unter 1.) sowie die auf § 16 a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützte Veräußerungsverfügung (siehe dazu unter 2.) gerechtfertigt ist.
1.
Symbolfoto: alptraum/BigstockDie Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des Bescheids vom 12. März 2013 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass die nicht artgerechte Haltung der betroffenen Pferde über die Dauer eines möglicherweise mehrere Monate währenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nicht hingenommen werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden.
Nach § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde, die nach § 16 a Satz 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft, ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwere Verh[…]