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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hundekauf – Ersatz von Tierarztkosten bei Erkrankung

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AG Eisenach, Az.: 54 C 931/10, Urteil vom 22.09.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1006,46 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 89,55 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Erstattung von tierärztlichen Kosten.

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten am 25.04.2010 einen Hund der Rasse Bolonka. Zu diesem Zweck fuhr die Klägerin zu der Beklagten, die 444 km von der Klägerin entfernt wohnt. Die Beklagte ist Tierzüchterin und verkauft gewerblich Hunde. Der Welpe war nach der Erklärung der Beklagten beim Verkaufsgespräch am 22.02.2010 geboren. Der Welpe machte einen gesunden Eindruck. Aus diesem Grunde zahlte die Klägerin den Kaufpreis und nahm den Hund mit nach Hause.

Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Der Hund erkrankte und wurde stationär in der Zeit vom 01.05.2010 bis 04.05.2010 tierärztlich behandelt. Hierfür wurde Rechnung gelegt in Höhe von insgesamt 514,65 €.

Am 04.05.2010 wurde ein Kontroll-Sono sowie vom 05.05.2010 bis zum 07.05.2010 eine weitere stationäre Behandlung durchgeführt. Die Kosten hierfür wurden mit 291,05 € und 45,34 € festgesetzt.

Am 26.05.2010 wurden weitere 100,42 € für Untersuchungen und Behandlungen sowie Futterkosten in Höhe von 6,45 € in Rechnung gestellt.

Letztendlich war nochmals tierärztliche Behandlung erforderlich, für die Kosten in Höhe von insgesamt 55,00 € anfielen.

Die Rechnungen belaufen sich auf insgesamt 1.013,36 €.

Die Klägerin hat vorgerichtliche anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen.

Die Klägerin behauptet, der Welpe sei bereits bei Übergabe mit sogenannten Giardien infiziert gewesen, was auf mangelhafte Entwurmung durch die Beklagte zurückzufüh[…]


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