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Unfallversicherung: Untersuchungszeitpunkt zur Bemessung des Invaliditätsgrades

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LG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 13 O 956/13

Urteil vom 23.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.000,– € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 66.630,– € ab dem 10.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2016 monatlich eine Rente in Höhe von 630,– €, zahlbar monatlich im Voraus jeweils am Monatsersten, zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere Gewinnbeteiligungen nach Maßgabe von Ziffer 2.2.5 der AUB 2008 bei der Rentenhöhe zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 44%, die Beklagte 56%.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung.

Foto: Elnur/Bigstock

Zwischen dem Kläger und der …, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, besteht seit dem 01.12.2003 zur Versicherungsnummer UP-SV … eine Unfallversicherung, der die AUB 2008 als Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Zudem gelten die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (500%) sowie die Besonderen Bedingungen der Unfallrente plus Zusatzleistung.

Die Grundsumme der Invaliditätsleistung der Versicherung liegt bei 50.000,– € unter Vereinbarung einer Progressionsstaffel von 500%, bei Vollinvalidität bei 250.000,– €. Zudem ist bei einem Invaliditätsgrad ab 50% eine monatliche Rente in Höhe von 600,– € sowie eine einmalige Zusatzleistung in Höhe von 6.000,– € vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsschein und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Anlage K 2) Bezug genommen.

Am 26.06.09 erlitt der Kläger im Rahmen von Tapezierarbeiten einen Unfall, als er, auf einem zwischen zwei Leiterblöcken liegenden Brett in Höhe von etwa einem halben Meter stehend, über Kopf Arbeiten an der Zimmerdecke ausführte. Dabei trat der Kläger neben das B[…]


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