LG Frankenthal, Az.: 3 O 511/10
Urteil vom 08.11.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Auf den Versicherungsschein vom 16.03.2004, Berufsunfähigkeitsversicherungsnummer: 37426201, Anlage K 1 im Anlagenband, wird Bezug genommen.
Foto: Elnur/bigstockBeginn des Versicherungsschutzes war der 01.10.2003, die Versicherungsdauer beläuft sich auf den 01.10.2020, die monatliche Barrente auf 2.800,00 €. Der jährliche Bruttobeitrag beträgt 1.096,60 €, darüber hinaus war eine Überschussbeteiligung vereinbart. Die Überschussanteile wurden sofort mit den laufenden Beträgen verrechnet. Zunächst war ein Sofortrabatt von 35 % auf die Versicherungsprämie seitens des Versicherungsnehmers zu zahlen, sodass sich der jährliche, von der Klägerin zu zahlende Betrag auf 712,80 € beläuft.
Die Parteien hatten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif TOPline vereinbart. Gem. § 1 der allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung war die Beklagte verpflichtet, bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % an die Klägerin die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von 2.800,00 € zu zahlen, für diese Zeit wurde die Klägerin auch von der Errichtung des vereinbarten Beitrages befreit. Unter § 1 Nr. 2 war vereinbart, dass die Rente monatlich im Voraus zu zahlen ist und nach § 1 Nr. 3 entsteht der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung mit Beginn des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Gemäß § 2 Nr. 7 der allgemeinen Vertragsbedingungen ist eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % gegeben, wenn die Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen mindestens 6 Monate ununterbrochen zumindest zu 50 % erfüllt waren oder voraussichtlich erfüllt sein werden.
Im Juni 2008 war die Klägerin ge[…]