LG Hamburg, Az.: 12 O 72/13
Urteil vom 11.02.2014
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,
1.) im Bereich „Kreditkarte“ unter „G.Card“ ihres Preisverzeichnisses die Klausel „Aufwendungsersatz für Neuzusendung des Kontoauszuges (Zweitschrift) 5,00 €,
2.) im Bereich „Kreditkarte“ unter „G.Card“ ihres Preisverzeichnisses die Klausel „Ersatzkarte (Verlust, Namensänderung) 9,00 € und / oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 5.000 für den Tenor zu I.1 und den Tenor zu I.2 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand