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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberaterhaftung: Nachbesserungsrecht bei Fehlbuchungen

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LG Koblenz, Az.: 15 O 167/13

Urteil vom 26.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin nimmt den beklagten Steuerberater auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen Pflichtverletzung aus einem Steuerberatungsmandat in Anspruch. Sie betreibt in … einen Automobilhandel mit Oldtimern und Sportwagen. Der Beklagte war über viele Jahre hinweg als Steuerberater für die Klägerin tätig und unter anderem mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen, der Finanzbuchhaltung, der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen, zuletzt für das Jahr 2009, von der Klägerin beauftragt. Der Jahresabschluss 2010 wurde nicht mehr von dem Beklagten erstellt, die Finanzbuchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen führte der Beklagte bis zum ersten Quartal 2012 aus. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 (Anlage K 1, Blatt 16 der Akte) kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis.

Die Klägerin behauptet: Erstmals bei Anforderung einer Bestandsliste für ein Bankengespräch am 12. April 2012 seien ihr Mängel bei der Pflege der Bestandslisten durch den Beklagten aufgefallen. Die vom Beklagten erst am 23.04.2012 vorgelegte Liste sei unbrauchbar gewesen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung seien vom Beklagten zu vertretende erhebliche Mängel in der Finanzbuchhaltung und den vom Beklagten zu pflegenden Bestandslisten zu Tage getreten. Daher habe sie das Steuermandat an die Steuerberaterin … übergeben. Diese habe festgestellt, dass die Buchführung mangelhaft sei und umsatzsteuerliche Vorgänge vom Beklagten falsch bewertet worden seien. Nach der Kündigung des dem Beklagten erteilten Mandats habe die neu bestellte Steuerberaterin die Fahrzeugbestandslisten prüfen und komplett neu erstellen müssen. Für die erforderliche Behebung buchhalterischer Fehler im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2010 habe die Steuerberaterin 30,5 Stunden aufgewandt zu je 92,00 Euro, von denen der Bekla[…]


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