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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung: Anfechtung der Erklärung

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LG Ulm 1. Kammer für Handelssachen, Az.: 10 O 70/14 KfH

Urteil vom 15.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.166,60 EUR
Tatbestand
foto: Bastetamon/bigstock

Die Klägerin, die mit dem Beklagten am 29.08.2013/02.09.2013 einen Unterlassungsvertrag abgeschlossen hat (vgl. Anlagen K 4 und K 5, Bl. 29-30 d.A.), nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Aufhebung des Unterlassungsvertrages, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit des Unterlassungsvertrages, in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin der H.-Apotheke in G. mit der Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln. Sie betreibt neben ihrer stationären Apotheke fünf Online-Shops, die unter den Internet-Domains „a(…).com“, „a(…).de“, „a(…).com“, „a(…).de“ und „i(…).eu“ erreichbar sind. Mit ihren fünf Online-Shops ist die Klägerin bei dem Vergleichsportal „m(…).de“ gelistet. Die Klägerin hat die Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an das Internetportal „m(…).de“ übermittelt. Teilweise bestanden dabei Preisunterschiede für dieselben Medikamente bei den verschiedenen Internetshops der Klägerin, da diese nach der Behauptung der Klägerin unabhängig voneinander agieren.

Bei „m(…).de“ werden die Suchergebnisse anhand der Einzel- oder Gesamtpreise einschließlich Versandkosten aufsteigend sortiert. Neben den günstigsten Preisen für das gesuchte Produkt werden Bewertungen anderer Kunden für die gelisteten Versandapotheken aufgeführt. Führen zwei Apotheken ein Produkt zum selben Preis, wird der Anbieter mit der besseren Kundenbewertung in der Ergebnisliste an vorderer Position geführt.

Der Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2013 ab (vgl. Anlage K 3, Bl. 25-28 d.A.). In der Abmahnung führte der Beklagte u.a. aus:

„Sie werben im Internet auf dem Preisvergleichsportal „www.m(…).de“ für Ihr Apothekensortiment in der Weise, dass Sie dort unter verschiedenen Bezeichnungen und Domains sowie mit verschiedenen Preisangaben für ein und dasselbe Präparat auftreten[…]


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