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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handelsgeschäft: Rüge bei verdecktem Mangel der Ware

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AG Wittmund, Az.: 4 C 553/12

Urteil vom 09.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird eingeräumt die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 107 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.652,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Foto: dolgachov/bigstock

Die Klägerin hat an den Beklagten Betonkies/Betonsand verkauft und Leistungen mit ihren Lastkraftwagen nebst Anhängern erbracht und dafür insgesamt 1.652,33 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Leistung wird auf den Inhalt der Rechnun[…]


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