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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindung: im Dienstvertrag vereinbarte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung

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FG München, Urteil vom 16.09.1999
Tatbestand
Foto: Yastremska/Bigstock

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 120 622 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Der Kläger war als Geschäftsführer für die -GmbH (GmbH) tätig. Der Anstellungsvertrag wurde im Februar 1991 geschlossen und enthielt u.a. folgende Klauseln:

Nr. 2 Bezüge

a) Regelung des Monatsgehalts

b) Regelung einer Tantieme

c) Scheidet der Kläger aus Gründen, die die Gesellschaft zu vertreten hat, als Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Kläger zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen – 50 % seines zuletzt bezogenen Bruttogehalts sowie – 50 % einer Jahrestantieme ….. noch für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem er ausscheidet, bezahlen.

Dies gilt nicht in den Fällen des Ausscheidens, die durch die betriebliche Altersversorgung gedeckt sind, bzw. bei Ausscheiden aus Altersgründen.

d) Scheidet der Kläger aus Gründen, die er zu vertreten hat, als Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft dem Kläger eine Jahrestantieme …. bezahlen.

Nr. 9 Nebentätigkeiten/Beteiligungen Entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten des Klägers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GmbH.

Der Kläger wird sich während der Dauer dieses Vertrags an keinem Unternehmen beteiligen, das mit der GmbH in Konkurrenz steht oder Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhält. Beteiligungen an anderen Unternehmen, die über eine gewöhnliche Vermögensanlage hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der GmbH.

Nr. 10 Kündigung

a) Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1991 (nach Möglichkeit jedoch früher) in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen mit der Maßgabe, daß er mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden kann….

b) …

Die GmbH wurde mit der H und K GmbH verschmolzen. Die Neuorganisation führte zur Aufgabe des bisherigen Betriebssitzes der GmbH. Der Kläger wurde als Geschäftsführer abberufen. Ein einvernehmlicher Aufhe[…]


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