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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückforderung von Kindergeld – Erlass aus Billigkeitsgründen

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FG Düsseldorf, Az.: 9 K 1625/17 AO

Urteil vom 11.01.2018

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.04.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.06.2017 verpflichtet,

der Klägerin einen Teilbetrag des verbleibenden Rückforderungsbetrags bezüglich Kindergeld für Dezember 2011 bis Februar 2013 in Höhe von 8.246 EUR aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 vom Hundert und die Beklagte zu 70 vom Hundert.
Tatbestand
Foto: dolgachov/Bigstock

Die Klägerin hielt sich zunächst unter dem Nachnamen A (geboren xx.08.1966 in …) als irakische Staatsangehörige in Deutschland auf. Später stellte sich heraus, dass sie tatsächlich den Nachnamen B trägt (geboren xx.08.1965 in …) und libanesische Staatsangehörige ist. Ihre Personendaten wurden im April 2011 entsprechend im Melderegister geändert. Die Klägerin war bis September 2009 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); anschließend verfügte sie über Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, und zwar gültig bis 20.12.2010 bzw. bis 30.06.2011.

Im November 2010 beantragte sie bei der Familienkasse Kindergeld für ihre Kinder 1 (geboren 1990), 2 (geboren 1992), 3 (geboren 1997) und 4 (geboren 2001). Die Familienkasse setzte nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Kindergeld antragsgemäß ab Oktober 2010 fest (Bescheid vom 3.02.2011). Später legte die Klägerin weitere Fiktionsbescheinigungen, gültig bis 02.01.2012, vor, worauf die Familienkasse weiter Kindergeld gewährte. Im Februar 2013 legte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vor, die unter dem Ausstellungsdatum 25.11.2011 zunächst bis 24.11.2012 gültig und bis 18.11.2014 verlängert war. Diesen Aufenthaltstitel hatte sie der Familienkasse auch bereits per Telefax am 19.12.2011 „zur Kenntnisnahme“ übersandt [Bl. 95 der Kg-Akte]. Die Familienkasse, die Kindergeldzahlungen vorher ab Dezember 2012 zurückgehalten hatte, gewährte daraufhin weiter Kindergeld. In der Folgezeit kam es zur Aufhebung einzelner Kindergeldfestsetzungen, z. B. für 1 (Bescheid v[…]


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