Steht mir nach einem unverschuldeten Unfall ein Ersatzfahrzeug zu?
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit dem eigenen Kfz stellt sich die Frage, ob und wie man an ein Ersatzfahrzeug gelangt bzw. wer diese Kosten zu übernehmen hat. Ist der Unfallgegner alleine für den Schaden verantwortlich, so hat er auch für die Kosten eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer aufzukommen.
Bin ich verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur zu benutzen?
Foto: voronin76/Bigstock
Nein, natürlich nicht. Sollten Sie für die Dauer der Reparatur auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichten, so können Sie grundsätzlich eine sog. Nutzungsausfallentschädigung im Rahmen der Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings wird die Nutzungsausfallentschädigung erst nach einer tatsächlich erfolgten Reparatur ausgezahlt.
Die Nutzungsausfallentschädigung beträgt je nach Fahrzeugklasse zwischen 23 und 175 EUR, was vom Gutachter ermittelt und im Gutachten angegeben wird. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird die Nutzungsausfallentschädigung in aller Regel für die Dauer von 14 Tagen ab dem Unfallzeitpunkt bezahlt.
Allerdings gilt auch dies nur unter der Voraussetzung, dass von dem Geschädigten nachweislich ein neues Kfz angeschafft wurde.
Was ist weiterhin bei der Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung zu beachten?
Die Auszahlung der Nutzungsausfallentschädigung ist ferner abhängig vom Nutzungswillen und von der Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten. Letztlich bedeutet dies, dass Sie das Auto tatsächlich auch genutzt hätten und nicht aus anderen Gründen (z.B. weil Sie sich zur der Zeit beispielsweise im Ausland aufgehalten hätten oder aber ohnehin bereits ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen haben).
Für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung sind also durchaus einige Dinge zu beachten, die es mehr als sinnvoll erscheinen lassen, sich direkt nach dem Unfall an einen kompetenten und durchsetzungsstarken Partner zu […]