Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung: Zulässigkeit der Befristung eines Anerkenntnisses

LG Berlin, Az.: 23 O 87/12, Urteil vom 19.03.2014

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.380,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2012 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01. Februar 2012 längstens bis zum 01. Oktober 2028 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.383,79 EUR zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, die Klägerin ab dem 01. Februar 2012 längstens bis zum 01. Oktober 2028 von den Versicherungsbeiträgen für die Berufsunfähigkeits-Schutz-Versicherung zum Single-Tarif Nr. 200069107 freizustellen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: shippee/Bigstock

Die im März 1973 geborene Klägerin, die bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft seit Oktober 2004 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterhält, begehrt von der Beklagten die Fortentrichtung von Berufsunfähigkeitsleistungen (Rente und Beitragsbefreiung) über den 31. Januar 2011 hinaus längstens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer am 01. Oktober 2028.

Dem Versicherungsvertrag (vgl. Anlage K1) lagen unter anderem die aus dem Anlagenkonvolut K1 ersichtlichen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Comfort Schutz (nachfolgend: BBUZ) zu Grunde, auf deren Inhalt verwiesen wird. In § 5 BBUZ heißt es unter der Überschrift „Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab“ wörtlich:

„Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen.

Während unserer Leistungsprüfung informieren wir Sie spätestens alle vier Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand.“

Die Klägerin war seit September 1992 als Krankenschwester der Unfallchirurgie des Caritas-Klinikums „…“ in Berlin-Pankow tätig, und zwar stets im 3-Schicht-System mit Wechsel von Tag- und Nachtschichten. Seit September 2009 al[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv