Ab dem 01.01.2018 – Das neue Werkvertragsrecht
Durch das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“, das am 1.1.2018 in Kraft tritt, soll u.a. für mehr Verbraucherschutz bei Bauvorhaben gesorgt werden. Im Rahmen dieser Reform werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgenommen. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden darüber hinaus Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen vorgesehen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das neue Werkvertragsrecht eine Vielzahl an Änderungen mit sich bringt, die sowohl Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure aber auch Verbraucher betreffen. Der nachfolgende Beitrag soll einen groben Überblick über die wesentlichen Änderungen ermöglichen.
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Änderungen für Bauunternehmer
1. Gesetzliche Regelung des Anordnungsrechts des Bestellers (§ 650b BGB n.F.)
Symbolfoto: Kzenon / Bigstock
Sicherlich eine der umstrittensten Neuerungen der Reform: es geht dabei um Änderungen des Werkerfolgs sowie um Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Das BGB unterscheidet – ähnlich wie die VOB/B – zwischen „Änderungen des vereinbarten Werkerfolges“ (freie Anordnungen) und „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“ (notwendige Änderungen). Während Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, sich als vergleichsweise unproblematisch darstellen, da der Unternehmer die Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs ohnehin schuldet, kann das Recht des Bestellers, nachträglich eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges anzuordnen, den Bauunternehmer im Einzelfall vor gewisse Herausforderungen stellen (zu denken ist beispielsweise an terminliche Probleme im Rahmen der Einsatzplanung in Bezug auf andere Baustellen). Aus diesem Grunde ist das Anor[…]