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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung: Nachweis der Verursachung einer Rotatorenmanschettenruptur

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LG München I, Az.: 26 O 9845/06, Urteil vom 02.08.2007

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagtenpartei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1982 unfallversichert. Eine Funktionseinschränkung von 10 % ergibt insoweit bezüglich des Schultergelenks 7 % der Gesamtinvaliditätssumme, nämlich den Klagebetrag.

Foto: pressmaster/ Bigstock

Der Kläger behauptet, am 12.09.04 abends von einem Hund von vorne angesprungen worden zu sein und auf den Rücken und auf die rechte Schulter geprallt zu sein. Die Schadensmeldung habe er erst am 25.10.04 eingereicht, da er zunächst an eine harmlose Prellung gedacht habe, zumal er nicht besonders schmerzempfindlich sei. Er habe sich eine Gesäß- und Rückenprellung sowie erhebliche Verletzungen der rechten Schulter zugezogen, Ein von der Beklagten erholtes Gutachten des … bestätige die Verletzungen, verneine aber zu Unrecht die Kausalität zwischen Sturz und Funktionseinschränkungen der Schulter. Wegen fortbestehender Einschränkungen der rechten Schulter habe er im Sommer 2005 das Gutachten des … erstellen lassen, welches die Kausalität zwischen Sturz und Schultereinschränkung bestätige. Der Zusammenhang sei unfalltypisch. Er sei vor dem Sturz nie an der rechten Schulter behandelt worden.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, er habe Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung, da die Einschränkung der Schulter unfallbedingt sei. Er habe außerdem Anspruch auf Schadenersatz von Euro 54,97 für die Untersuchung des … und auf Euro 480,82 für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.792,10 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.05.2006 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 480,82 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang. Der Kläger habe sich erst nach 17 Tagen zum Arzt begeben und habe beim Beklagtengutachter … ausgesagt, er sei möglicherweise auch au[…]


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