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Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 K 2388/15, Urteil vom 28.06.2017

Leitsatz: Der Anspruch auf Kindergeld endet erst dann, wenn das Kind das von Beginn an angestrebte Berufsziel bei einer mehraktigen Ausbildung erreicht hat.

I. Der Kindergeldbescheid vom 29. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Ihre Tochter C für die Zeit von August 2015 bis Dezember 2016 Kindergeld zu gewähren.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: smolaw / Bigstock

Die Klägerin ist die Mutter ihrer am 22. Dezember 1991 geborenen Tochter C. Am 7. Juli 2015 bestand C die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“. Nach Angaben der Klägerin strebte C nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung/Lehre zur „Immobilienkauffrau“ von Anfang an den weiterführenden Abschluss zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ an. Vorbehaltlich des Bestehens der Abschlussprüfung zur „Immobilienkauffrau“ hatte C mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereits am 1. Juni 2015 einen zunächst bis zum 7. Juli 2017 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages wurde C ab dem 8. Juli 2015 als Vollbeschäftigte eingestellt (Kindergeldakte – K-Akte -, Bl.180 f.). Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, den besonderen Regelungen für die Verwaltung, dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Es wurde keine Probezeit vereinbart. C wurde in die Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert. Die Arbeitgeberin war berechtigt, C aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sollten nur wirksam sein, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Nachdem C die Abschlussprüfung zur „Immobilienkauffrau“ bestanden hatte, nahm sie an dem Lehrgang „geprüfter Immobil[…]


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