Landgericht Hagen, Az.: 7 S 70/16, Urteil vom 09.02.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 20 C 551/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin auf Grund eines defekten Smartphones.
Der Beklagte übereignete der Klägerin am 02.06.2014 ein neues Mobiltelefon der Marke T3, Z2 auf Grund eines zwischen den Parteien am 28.05.2014 abgeschlossenen Kaufvertrags zu einem Kaufpreis von 79,00 €. Die Klägerin hatte zudem einen durch den Beklagten vermittelten Mobilfunkvertrag abgeschlossen.
Am 08.09.2014 suchte die Klägerin den Beklagten in dessen Geschäft auf und rügte den Ausfall der Touch-Funktion des Displays des Mobiltelefons, die zwische[…]