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Beitragsvorenthaltung & Mindestlohnunterschreitung – Strafklageverbrauch

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Beitragsvorenthaltung und Mindestlohnunterschreitung – und der Strafklageverbrauch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
OLG Braunschweig, Az. Ss (Owi) 72/11, Beschluss vom 02.05.2012

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. Februar 2011, soweit das Verfahren hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG a.F. (Unterschreiten des Mindestlohns) eingestellt wurde, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Es wird klargestellt, dass es hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEntG a.F. (Unterlassene Anmeldung der Mitarbeiter bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes – SoKa Bau) bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Einstellung des Verfahrens verbleibt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.

I.

Foto: perhapzz / Bigstock

Die Betroffene ist polnische Staatsangehörige und war Inhaberin eines an ihrer Familienwohnanschrift ansässigen Gewerbebetriebs, der sich u. a. mit dem Innenausbau sowie Erd- und Baggerarbeiten befasste. Während die Betroffene nach außen als Geschäftsinhaberin auftrat besorgte das operative Geschäft ihr deutscher Ehemann.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2009 setzte das Hauptzollamt Braunschweig gegen die Betroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Mindestlohnvorschriften des Arbeitnehmer – Entsendegesetzes (AEntG) sowie aus diesem Gesetz folgende Aufzeichnungspflichten drei Geldbußen von insgesamt 33.500,–€ wie folgt fest:

a) Bei vier Arbeitnehmern, für die auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, wurden im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2007 die Mindestlöhne um 4.435,43 € unterschritten, weswegen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG a.F. eine Geldbuße von 15.000,– € verhängt wurde.

b) Entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 AEntG a.F. wurde es von der Betroffenen unterlassen, die bei ihr tätigen Arbeitnehmer in der Zeit von Oktober 2003 bis März 2007 bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewer[…]


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