Wo ist er Unterschied: Krankentagegeldversicherung zum Krankengeld der GKV?
Die Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit können sehr vielfältig sein. Beginnend mit einer intensiven Grippe über einen Beinbruch oder einen Unfall gibt es viele Gründe, die es gesundheitlich unmöglich machen, aktuell der Berufstätigkeit nachzugehen. Dann ist eine Genesung im eigenen Heim oder gegebenenfalls auch im Krankenhaus erforderlich.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer nach §5 Abs. 1 SGB haben in diesem Zusammenhang Anspruch auf eine gesetzliche Lohnfortzahlung und danach den Bezug von Krankengeld, oder auch missverständlich Krankentagegeld der GKV genannt. Ein Selbständiger ist für diese Absicherung grundsätzlich selbst verantwortlich.
Kostenlos mitversicherte Familienangehörige wie Ehegatten und Kinder haben innerhalb der gesetzlichen Familienversicherung keinen Anspruch auf die Leistung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung, kurz als als GKV bezeichnet.
Wie wird Krankengeld und Krankentagegeld definiert?
Häufig vermischen sich die Begriffe Krankengeld und Krankentagegeld im Sprachgebrauch und manchem Versicherten ist darüber hinaus auch nicht bekannt, ob und wenn ja, welchen Unterschied das Krankengeld und das Krankentagegeld ausmachen.
Das Krankengeld
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die seitens der gesetzlichen Krankenkasse, der GKV, getragen werden muss. Das Krankentagegeld dagegen wird lediglich von einer privaten Krankenversicherung geleistet. Das kann auch eine Unfallversicherung sein, die beispielsweise ein Unfallkrankentagegeld leistet. Pflichtmitglieder innerhalb einer gesetzlichen erhalten also das Krankengeld durch ihre Krankenversicherung als Ersatzleistung für den Lohn gezahlt, den der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen innerhalb einer Erkrankung leisten muss. Die Krankentagegeldleistung muss dagegen durch eine ergänzende und privat abgeschlossene Versicherung gewährleistet werden, um hieraus Bezüge zu erhalten. Wir als Fachanwalt für Versicherungsrecht […]