Private Unfallversicherung: Rückerstattung einer Invaliditätsleistung nach ärztlicher Neubemessung
OLG Brandenburg, Azz: 11 U 95/12, Urteil vom 01.02.2017
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I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. März 2012, Az. 4 O 133/11, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, verlangt von dem im Jahre 1955 geborenen Beklagten, mit dem sie auf der Basis seines Antrages vom 09. Oktober 2003 (Kopie Anlage B1/GA I 34 f.) unter der Policen-Nummer 111162399/030 eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, der ihre Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 2000 (Kopie in Anlage B6/GA I 58, 62 ff.) zu Grunde liegen, die teilweise Rückgewähr einer bereits ausgereichten Invaliditätsleistung. Der Anspruchsgegner erlitt am 10. und 22. August 2008 im Freizeitbereich Unfälle, bei denen jeweils seine rechte Hand verletzt wurde. Die Anspruchstellerin zahlte ihm daraufhin, gestützt auf das von ihr eingeholte unfallchirurgische Gutachten des Dr. med. E… H… vom 21. Januar 2009 (Kopie Anlage B2/GA I 36 ff.), zunächst € 10.850,00 und später, ausgehend von dem am 02. März 2009 erstellten Zusatzgutachten desselben medizinischen Sachverständigen (Kopie GA II 245 ff.), das einen Dauerschaden im Bereich der rechten Hand im Umfange von 1/2 bejaht, weitere € 23.250,00. Mit Schreiben vom 05. September 2009 (Kopie Anlage B5/GA I 56) beantragte der Beklagte eine Neubemessung der Invalidität. In ihrer Antwort vom 07. September 2009 (Kopie GA II 241) versprach ihm die Klägerin, ein Jahr nach der s[…]