Abfindungen und die Mär vom gesetzlichen Abfindungsanspruch
Zahlreiche Arbeitnehmer gehen wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen von Gesetzes wegen eine satte Abfindung zusteht, wenn der Arbeitsvertrag seitens des Arbeitgebers gekündigt wird. Doch dieses Gerücht, das sich unter Arbeitnehmern schon seit jeher hartnäckig hält, ist rechtlich schlicht falsch. Es gibt zwar Konstellationen, in denen Arbeitnehmer nach einer Kündigung die Zahlung einer Abfindung rechtlich beanspruchen können; einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht. Doch in welchen Situationen steht dem Gekündigten eine Abfindung zu? Und wie berechnet sich überhaupt die Abfindungshöhe?
Definition und anspruchsbegründende Regelungen
Die Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht als eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers definiert, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.
Durch diese Geldleistung soll dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsvertrages und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gewährt werden. Ob dem Betroffenen eine solche Abfindung tatsächlich zusteht und in welcher Höhe, hängt jedoch stark vom jeweiligen Einzelfall ab.
Obwohl nicht jedem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht, ist sie dennoch im deutschen Arbeitsrecht verankert. Ein Anspruch auf Abfindung entsteht etwa bei Abfindungsregelungen in Betriebsvereinbarungen. Solche anspruchsbegründenden Regelungen finden sich in einigen Fällen auch in Sozialplänen, Tarifverträgen oder in Einzelarbeitsverträgen. Darüber hinaus kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Vertragsparteien eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung aushandeln. Dabei handelt es sich dann um einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung.
Abfindung bei Kündigung gemäß § 1a KSchG
Ein gesetzlich geregelter Fall einer A[…]